Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
Stand: 21. November 2025
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1
Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen bei allen Leistungen von Markus Mittermayer Photography, unabhängig davon, ob der Vertragspartner ein Unternehmer, eine Privatperson oder eine andere juristische Person ist.
1.2
Der Fotograf und Videograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt und werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4
Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind gültig 14 Tage nach Zusendung.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und Filmschöpfers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen ausschließlich dem Fotografen zu. Dies gilt für alle Fotografien und Videografien, gleich welches Medium oder welche Technik angewendet wurde (analog, digital, Film, Video, Livestream, etc.).
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, Verwendungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als erteilt.
2.2 Nutzungsumfang bei einfachen Nutzungsrechten
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, erwerben Auftraggeber eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den folgenden Verwendungszweck:
• Einmalige, nicht kommerzielle Verwendung durch den Auftraggeber im privaten Bereich oder für interne Zwecke des Unternehmens
• Veröffentlichung in einem Medium (z.B. Print, Website, Social Media – je einzeln zu vereinbaren)
• Zeitliche und örtliche Beschränkung auf den Vereinbarten Nutzungszweck
• Keine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung
Im Zweifelsfall ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Der Auftraggeber erwirbt nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
2.3 Herstellerbezeichnung (Copyright-Vermerk)
Der Auftraggeber ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar (sichtbar) unmittelbar beim Lichtbild oder Filmwerk anzubringen wie folgt:
Foto/Video: © Markus Mittermayer Photography (bzw. Jahr, sofern veröffentlicht)
Die Herstellerbezeichnung muss eindeutig dem Werk zuordenbar sein, in Normallettern vorgenommen werden und nicht gestürzt oder verändert sein. Ist das Lichtbild oder Videobild auf der Vorderseite signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Vermerk.
2.4 Bearbeitung und Veränderung
Jede Veränderung, Bearbeitung oder Montage des Lichtbildes oder Filmwerks (einschließlich Cropping, Farbkorrektionen über das hinaus, was technisch üblich ist, oder Bildmontagen) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nach dem dem Fotografen bekannten Vertragszweck technisch erforderlich ist (z.B. Skalierung für Webseite, Standardisierung für Print).
2.5 Vollständige Bezahlung als Voraussetzung
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars als erteilt, und nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung erfolgt ist (Punkt 2.3).
2.6 Belegexemplare
Im Fall einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare oder digitale Nachweise (Screenshots, Links) zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die genaue Webadresse und das Veröffentlichungsdatum mitzuteilen.
III. Eigentumsrecht an Bilddateien und Archivierung
3.1 Eigentumsrecht
Das Eigentumsrecht an allen Bilddateien (JPG, RAW, Rohschnitte, Effekte etc.) und Videodateien bleibt vollständig beim Fotografen. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentumsrecht an den Dateien, sondern nur die in Punkt 2 definierten Nutzungsrechte.
3.2 Übergabe von Dateien
Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien (JPG) besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft eine vom Fotografen definierte und übergebene Auswahl. Dies umfasst nicht:
• Alle vom Fotografen erstellten Dateien
• Rohaufnahmen (RAW-Dateien)
• Zwischen- oder Rohschnitte (bei Video)
• Fehler oder fehlgeschlagene Aufnahmen
• Arbeitsversionen oder Varianten
3.3 Vervielfältigung und elektronische Archivierung
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern und Videomaterial in:
• Onlinedatenbanken und Archiven
• Elektronischen Systemen oder Intranets
• Auf Datenträgern (externe Festplatten, USB-Sticks, Cloud-Speicher)
• Social-Media-Plattformen (außer dem vereinbarten Zweck)
ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie für persönliche Archivierungszwecke bleibt unberührt.
3.4 Archivierung durch den Fotografen
Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung während dieser Zeit stehen dem Auftraggeber Ansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit zu. Nach Ablauf eines Jahres können die Dateien gelöscht werden.
IV. Kennzeichnung und Markierung
4.1 Herstellerkennzeichnung
Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen (auch auf der Vorderseite, als Wasserzeichen oder digitales Metadaten-Embedding).
4.2 Integrität bei Weitergabe
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung und des Copyrightvermerks zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, Designer, Web-Entwickler etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung bei jeder Weitergabe anzubringen bzw. zu erneuern.
4.3 Digitale Markierung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, digitale Lichtbilder und Videos so zu speichern und zu verarbeiten, dass die Herstellerbezeichnung und die Copyright-Informationen in den Metadaten (EXIF, IPTC, XMP) erhalten bleiben. Diese Daten müssen bei jeder Art von Datenübertragung bewahrt werden.
V. Nebenpflichten und Verantwortung des Auftraggebers
5.1 Lizenzen und Personenrechte
Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter (z.B. Musikrechte, Markenrechte bei Events) und die schriftliche Zustimmung zur Abbildung von Personen (Persönlichkeitsrecht, § 78 UrhG) ist der Auftraggeber verantwortlich.
Der Auftraggeber hält den Fotografen schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich:
• Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild (§ 78 UrhG)
• Verwendungsansprüchen (§ 1041 ABGB)
• Persönlichkeitsrechtsverletzungen
• Urheberrechtsverletzungen durch Musik, Grafiken oder andere Werke im Bild
• Markenrechtsverletzungen
Der Fotograf garantiert die Zustimmung Berechtigter nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglich definierten Verwendungszwecke.
5.2 Bearbeitung fremder Werke
Sollte der Fotograf vom Auftraggeber mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder oder Videomaterial beauftragt werden, versichert der Auftraggeber schriftlich, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.3 Abholung von Requisiten und Props
Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte, Requisiten oder bereitgestellte Materialien nach der Aufnahme unverzüglich abzuholen. Werden diese nicht spätestens zwei Werktage nach schriftlicher Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt:
• Lagerkosten zu berechnen (mind. € 10 pro Tag)
• Die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder zu entsorgen
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Haftung – Verlust und Beschädigung
6.1 Allgemeine Haftungsregelung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von Aufnahmen (Bilddateien, Videomaterial, RAW-Dateien, Backup-Medien etc.) haftet der Fotograf nur für:
• Vorsatz (bewusste Pflichtverletzung)
• Grobe Fahrlässigkeit (krasse Vernachlässigung erforderlicher Sorgfalt)
Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Mitarbeiter beschränkt. Für externe Labors, Cloud-Dienstleister oder Dritte haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Dienstleisters.
6.2 Haftungsausschluss und Höchstgrenze
Jede Haftung ist auf folgende Entschädigungen beschränkt:
• Materialkosten für Speichermedien
• Kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies noch möglich ist)
Der Fotograf haftet nicht für:
• Entgangene Gewinne oder Profit-Verluste
• Reise- und Aufenthaltsspesen
• Kosten für Models, Assistenten, Visagisten oder sonstiges Personal
• Folgeschäden oder immaterielle Schäden
• Produktionsausfälle
• Rufschädigung oder Vermögensschäden
6.3 Beweislast
Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Auftraggeber grobe Fahrlässigkeit des Fotografen nachweist. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.4 Übergeben Material und Requisiten
Punkt 6.1–6.3 gelten entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Samples, Produkte, Requisiten etc.). Der Auftraggeber ist verpflichtet, wertvolle Gegenstände selbst zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung und wichtige Gründe
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
• Über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
• Der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder nicht leistet
• Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bestehen und dieser nach schriftlicher Aufforderung weder Vorauszahlung noch Sicherheit leistet
• Die Ausführung der Leistung aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers unmöglich wird
• Trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist und schriftlicher Abmahnung die Ausführung fortgesetzt verzögert wird
• Der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen verstößt (z.B. Zahlungsverzug, Mitwirkungspflichten)
VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Durchführung und Freiheit der Gestaltung
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig und berufsgerecht ausführen. Er kann den Auftrag auch (ganz oder teilweise) durch Mitarbeiter oder beauftragte Dritte ausführen lassen.
Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen, präzisen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung frei. Dies betrifft insbesondere:
• Bildgestaltung und Bildkomposition
• Auswahl und Anzahl der Motive
• Lichtsetzung und Kamera-Einstellungen
• Auswahl des Aufnahmezeitpunkts und -orts (sofern möglich)
• Angewendete fotografische und videografische Mittel und Techniken
• Schnitt und Montage (bei Video)
• Nachbearbeitung im angemessenen Umfang
Abweichungen von früheren Lieferungen oder Erwartungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Mängelfreiheit bei falschen Anweisungen
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen oder Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Der Fotograf haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Umsetzung korrekter Anweisungen.
8.3 Risiken außerhalb der Kontrolle des Fotografen
Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, insbesondere:
• Wetterlage und Lichtverhältnisse bei Außenaufnahmen
• Rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, Requisiten und Materialien
• Ausfall oder Verspätung von Models oder anderen beteiligten Personen
• Reisebehinderungen oder Verzögerungen
• Veranstaltungsbedingte Störungen
8.4 Versand und Transport
Sendungen (physische Medien, Drucker-Dateien etc.) reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Fotograf empfiehlt, versicherten Versand zu nutzen.
8.5 Gewährleistung und Mängelrüge
Der Fotograf behält sich vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch:
• Verbesserung oder Nachbearbeitung
• Austausch oder Neuerstellung
• Preisminderung
zu erfüllen.
Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware/Dateien sind nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung dem Fotografen schriftlich mitgeteilt werden (Art und Umfang des Mangels genau beschreiben). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware/Dateien als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen und das Recht auf Irrtumsanfechtung sind dann ausgeschlossen.
Gewährleistungsfrist: 3 Monate ab Ablieferung.
8.6 Unerhebliche Mängel
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1–6.3 gelten entsprechend.
8.7 Liefertermine
Für verbindliche Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall von Lieferverzögerungen gelten die Bestimmungen von Punkt 6.1 entsprechend. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind ohne Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zu akzeptieren.
8.8 Audiovisuelle Werke
Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken (Musik, Sprache, Soundeffekte) in Videomaterial oder anderen Medien. Der Auftraggeber ist selbst für die erforderlichen Musiklizenzen (GEMA, AKM, AUSTRO-MECHANA etc.) verantwortlich
IX. Werklohn und Honorar
9.1 Honorarberechnung
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu. Sind keine Preislisten vorhanden oder anwendbar, steht ein angemessenes Honorar nach Branchenstandards zu.
9.2 Honorar bei Nichtverwendung
Das Honorar steht auch zu für:
• Layout- oder Präsentationsaufnahmen
• Tests oder Testaufnahmen
• Fälle, in denen eine Verwertung unterbleibt
• Fälle, in denen die Verwertung von der Entscheidung Dritter abhängt
Auf das Aufnahmehonorar werden in diesen Fällen keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Material- und Nebenkosten
Alle Material- und sonstigen Kosten sind gesondert zu bezahlen, auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt:
• Requisiten und Produkte
• Models und Personal (Assistenten, Visagisten, Stylisten)
• Reisekosten und Aufenthaltsspesen
• Parkgebühren und Mautgebühren
• Spezialgeräte oder Mietobjekte
• Cloud-Speicherung oder Datenübertragung
Alle Kosten sind am Abrechnungstag fällig.
9.4 Änderungswünsche während der Arbeit
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, Zusatzaufnahmen oder Variationen gehen zu dessen Lasten. Der Fotograf ist berechtigt, für solche zusätzlichen Aufwände Zuschläge (mind. € 50 pro begonnene halbe Stunde) zu berechnen.
9.5 Konzeptionelle und organisatorische Leistungen
Konzeptionelle Leistungen sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten:
• Beratung und Konzeptentwicklung
• Casting oder Ortsrecherche
• Gestaltung oder grafische Leistungen
• Überdurchschnittlicher organisatorischer Aufwand
• Besprechungen über das normale Maß hinaus
Diese werden separat berechnet (mind. € 50 pro Stunde).
9.6 Absage und Stornierung durch den Auftraggeber
Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte volle Entgelt zu.
Im Fall unbedingt erforderlicher Terminverschiebungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind folgende Kosten zu tragen:
• Ein dem vergeblich erbrachten oder reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar
• Alle Nebenkosten (Anreise, Assistenten, Requisiten etc.)
9.7 Umsatzsteuer
Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer (bzw. als Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ohne Ausweis von Umsatzsteuer). Der aktuelle Steuersatz ist in der Rechnung angeführt.
9.8 Aufrechnung ausgeschlossen
Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen Forderungen des Fotografen.
X. Lizenzhonorar und Verwendungshonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer über Punkt 2 hinausgehenden Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) gesondert zu.
Dies betrifft insbesondere:
• Exklusive Nutzungsrechte
• Kommerzielle Nutzung (Werbung, Verkauf, Marketing)
• Mehrfache Veröffentlichungen
• Medienübergreifende Nutzung
• Archivale für längerfristige Nutzung
Das Lizenzhonorar wird separat vereinbart und berechnet.
XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen
11.1 Anzahlung und Zahlungsmodalitäten
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Diese Anzahlung sichert die Terminreservierung und ist Voraussetzung für die Durchführung.
Das Resthonorar – falls für den Auftraggeber bestimmbar – ist:
• Nach Beendigung und Ablieferung des Werkes sofort bar
• Ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar
Zahlungsmodalitäten:
• Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar
• Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt
• Bargeld oder Banküberweisung bevorzugt
11.2 Rechnungslegung bei mehreren Leistungseinheiten
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Sessions, Tage, Meilensteine) umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Zwischenrechnung zu legen.
11.3 Zahlungsverzug und Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz jährlich (derzeit 8% p.a. gem. § 1000 ABGB) zu verrechnen.
11.4 Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
Soweit übergebene Bilder (JPG-Dateien) ins Eigentumsrecht des Auftraggebers übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars und aller Nebenkosten.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt.
XII. Datenschutz und Datensicherheit
Der Auftraggeber erkennt die folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis an und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten (gem. Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und Datenschutzgesetz 2018 DSG) erfüllt hat.
Datenschutzmitteilung:
1. Verantwortlicher:
Markus Mittermayer, Zehethof 23, 3261 Steinakirchen am Forst, Österreich
2. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur:
• Ausführung des geschlossenen Vertrags
• Erfüllung der vom Auftraggeber angeforderten Bestellungen
• Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen (Portfolio, Website, Social Media – siehe Punkt XIII)
• Rechnungslegung und Buchführung
• Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
3. Verarbeitete Datenkategorien:
• Name und Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Adresse)
• Bankverbindung (für Zahlungen)
• Bilddaten und Videoinhalte (unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte)
• Vertragliche Kommunikation
• Rechnungs- und Zahlungsinformationen
4. Rechtsgrundlagen:
• Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)
• Berechtigte Interessen des Fotografen (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
5. Speicherdauer:
Personenbezogene Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Zwecke notwendig ist. Dies gilt:
• Während der Vertragslaufzeit und danach bis zur Verjährung möglicher Ansprüche
• Bei Aufbewahrungspflichten gem. Buchhaltungsgesetz: 7 Jahre
• Bilddaten für Portfolio und Werbezwecke: unbegrenzt (siehe Punkt XIII)
6. Empfänger von Daten:
Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer:
• An Zahlungsdienstleister und Banken (für Transaktionen)
• An Steuerberater oder Behörden (gesetzlich verpflichtet)
• An Cloud-Dienstleister für Datensicherung (mit Datenschutzvereinbarung)
7. Rechte des Auftraggebers:
Der Auftraggeber hat das Recht auf:
• Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten (außer: Lichtbilder selbst)
• Berichtigung falscher oder unvollständiger Daten
• Löschung von Daten (sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen)
• Einschränkung der Verarbeitung
• Widerspruch gegen die Verarbeitung
• Datenübertragbarkeit
• Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
13.1 Berechtigung und Zustimmung
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder und Videoaufnahmen zur Bewerbung und Dokumentation seiner Tätigkeit zu verwenden.
Dies umfasst:
• Portfolio und Website des Fotografen
• Social-Media-Präsenzen (Instagram, Facebook, Pinterest, LinkedIn, TikTok, YouTube etc.)
• Printmaterialien und Referenzen
• Fachjournale und Branchenpublikationen
• Kunstausstellungen und Showreels
• Mund-zu-Mund-Werbung und Kundenkommunikation
13.2 Verzicht auf Gegenrechte
Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche:
• Aus dem Recht auf das eigene Bild (§ 78 UrhG)
• Aus Verwendungsansprüchen (§ 1041 ABGB)
• Auf Tantiemen oder zusätzliche Vergütung
• Auf Kontrollrecht oder Mitbestimmung über die Verwendung
Diese Verzichtserklärung gilt zeitlich unbegrenzt.
13.3 Datenschutzrechtliche Einwilligung
Der Auftraggeber erteilt unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine ausdrückliche Einwilligung (gem. Art. 6 Abs. 1 a, Art. 7 DSGVO), dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder und Videos im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet und gespeichert werden.
Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, hat aber keine Auswirkung auf bereits veröffentlichte Inhalte.
13.4 Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Regelung können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor Auftragserteilung getroffen werden (z.B. „Keine Veröffentlichung in Social Media").
XIV. Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen:
Markus Mittermayer Photography
Zehethof 23
3261 Steinakirchen am Forst
Österreich
Im Fall einer Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist (Privatperson), können Klagen alternativ auch am Gerichtsstand des Auftraggebers anhängig gemacht werden (Schutzbestimmung).
14.2 Anwendbares Recht und Regressausschluss
Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Allfällige Regressforderungen, die Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung (gem. Produkthaftungsgesetz PHG) gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Verantwortungssphäre des Fotografen verursacht und mindestens grob fahrlässig verschuldet wurde.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.3 Geltung für Videografie
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen und Videografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke, Videomaterial und audiovisuelle Laufbilder sinngemäß, unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Digital-Video, Drohnen-Video, Livestream, Animation etc.).
14.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.5 Laufzeitigkeit und Änderungen
Diese AGB gelten unbegrenzt und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, bis sie durch neue AGB ersetzt werden. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben.
XV. Rechtsverbindliche Unterschrift und Bestätigung
Mit der Auftragserteilung oder Auftragsannahme erkennt der Auftraggeber diese AGB in vollem Umfang an und erklärt sich rechtsverbindlich an diese Bedingungen gebunden.